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   OLG Koblenz, 27.04.2005 - 1 Ss 121/05   

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https://dejure.org/2005,28640
OLG Koblenz, 27.04.2005 - 1 Ss 121/05 (https://dejure.org/2005,28640)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.04.2005 - 1 Ss 121/05 (https://dejure.org/2005,28640)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27. April 2005 - 1 Ss 121/05 (https://dejure.org/2005,28640)
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  • BGH, 19.09.2001 - 3 StR 268/01

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Nicht geringe Menge bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.04.2005 - 1 Ss 121/05
    Der von der Aufhebung nicht betroffene Schuld- und Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler - jedenfalls nicht zum Nachteil des Angeklagten - auf (zum Konkurrenzverhältnis beim Erwerb einer Rauschgiftmenge teils zum Eigenverbrauch, teils zum Weiterverkauf vgl. BGH StV 2002, 255).
  • BGH, 21.08.2001 - 5 StR 291/01

    Pflichtverteidigerwechsel in der Revision; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.04.2005 - 1 Ss 121/05
    Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus den im Urteil bezeichneten Strafbefehlen des Amtsgerichts Trier vom 14. Oktober und 14. November 2003 gemäß § 55 Abs. 1 StGB wird in der neuen Hauptverhandlung selbst dann vorzunehmen sein, wenn die Strafen zwischenzeitlich vollstreckt sein sollten (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; Tröndle/Fischer, StGB , § 55 Rdnr. 20 m.w.N.).
  • BGH, 30.06.1998 - 1 StR 293/98

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Unerlaubtes

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.04.2005 - 1 Ss 121/05
    Selbst wenn der Besitz nicht vollständig im Handeltreiben aufginge, bestünde zwischen beiden Delikten Tateinheit (BGH StV 1998, 593 ; Körner, BtMG , § 29 Rdnr. 639 m.w.N.), die diese sachlich-rechtlich und damit auch verfahrensrechtlich zu einer einzigen Tat verbände (BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 8 und BtMG § 29 Strafklageverbrauch 3).
  • BGH, 04.03.1988 - 2 StR 447/87

    Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.04.2005 - 1 Ss 121/05
    Selbst wenn der Besitz nicht vollständig im Handeltreiben aufginge, bestünde zwischen beiden Delikten Tateinheit (BGH StV 1998, 593 ; Körner, BtMG , § 29 Rdnr. 639 m.w.N.), die diese sachlich-rechtlich und damit auch verfahrensrechtlich zu einer einzigen Tat verbände (BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 8 und BtMG § 29 Strafklageverbrauch 3).
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